§ 56. Vorstellung der Antinomie des Geschmacks 338
§ 57. Auflösung der Antinomie des Geschmacks 339
§ 58. Vom Idealismus der Zweckmäßigkeit der Natur sowohl als Kunst, als dem alleinigen Princip der ästhetischen Urtheilskraft 346
§ 59. Von der Schönheit als Symbol der Sittlichkeit 351
§ 60. Anhang. Von der Methodenlehre des Geschmacks 354
ZWEITER THEIL. KRITIK DER TELEOLOGISCHEN URTHEILSKRAFT 357
§ 61. Von der objectiven Zweckmäßigkeit der Natur 359
ERSTE ABTHEILUNG. ANALYTIK DER TELEOLOGISCHEN URTHEILSKRAFT 362
§ 62. Von der objectiven Zweckmäßigkeit, die bloß formal ist, zum Unterschiede von der materialen 362
§ 63. Von der relativen Zweckmäßigkeit der Natur zum Unterschiede von der innern 366
§ 64. Von dem eigenthümlichen Charakter der Dinge als Naturzwecke 369
§ 65. Dinge als Naturzwecke sind organisirte Wesen 372
§ 66. Vom Princip der Beurtheilung der innern Zweckmäßigkeit in organisirten Wesen 376
§ 67. Vom Princip der teleologischen Beurtheilung der Natur überhaupt als System der Zwecke 377
§ 68. Von dem Princip der Teleologie als innerem Princip der Naturwissenschaft 381
ZWEITE ABTHEILUNG. DIALEKTIK DER TELEOLOGISCHEN URTHEILSKRAFT 385
§ 69. Was eine Antinomie der Urtheilskraft sei 385
§ 70. Vorstellung dieser Antinomie 386
§ 71. Vorbereitung zur Auflösung obiger Antinomie 388
§ 72. Von den mancherlei Systemen über die Zweckmäßigkeit der Natur 389
§ 73. Keines der obigen Systeme leistet das, was es vorgiebt 392
§ 74. Die Ursache der Unmöglichkeit, den Begriff einer Technik der Natur dogmatisch zu behandeln, ist die Unerklärlichkeit eines Naturzwecks 395
§ 75. Der Begriff einer objectiven Zweckmäßigkeit der Natur ist ein kritisches Princip der Vernunft für die reflectirende Urtheilskraft 397
§ 76. Anmerkung 401
§ 77. Von der Eigenthümlichkeit des menschlichen Verstandes, wodurch uns der Begriff eines Naturzwecks möglich wird 405
§ 78. Von der Vereinigung des Princips des allgemeinen Mechanismus der Materie mit dem teleologischen in der Technik der Natur 410
ANHANG. METHODENLEHRE DER TELEOLOGISCHEN URTHEILSKRAFT 416
§ 79. Ob die Teleologie als zur Naturlehre gehörend abgehandelt werden müsse 416
§ 80. Von der nothwendigen Unterordnung des Princips des Mechanismus unter dem teleologischen in Erklärung eines Dinges als Naturzwecks 417
§ 81. Von der Beigesellung des Mechanismus zum teleologischen Princip in der Erklärung eines Naturzwecks als Naturproducts 421
§ 82. Von dem teleologischen System in den äußern Verhältnissen organisirter Wesen 425
§ 83. Von dem letzten Zwecke der Natur als eines teleologischen Systems 429
§ 84. Von dem Endzwecke des Daseins einer Welt, d. i. der Schöpfung selbst 434
§ 85. Von der Physikotheologie 436
§ 86. Von der Ethikotheologie 442
§ 87. Von dem moralischen Beweise des Daseins Gottes 447
§ 88. Beschränkung der Gültigkeit des moralischen Beweises 453
§ 89. Von dem Nutzen des moralischen Arguments 459
§ 90. Von der Art des Fürwahrhaltens in einem teleologischen Beweise des Daseins Gottes 461
§ 91. Von der Art des Fürwahrhaltens durch einen praktischen Glauben 467
=Allgemeine Anmerkung zur Teleologie= 475
Anmerkungen 510
Kritik der Urtheilskraft
von
Immanuel Kant.
Vorrede #III#
zur ersten Auflage, 1790.
Man kann das Vermögen der Erkenntniß aus Principien a priori =die reine Vernunft= und die Untersuchung der Möglichkeit und Gränzen derselben überhaupt die Kritik der reinen Vernunft nennen: ob man gleich |167.5| unter diesem Vermögen nur die Vernunft in ihrem theoretischen Gebrauche versteht, wie es auch in dem ersten Werke unter jener Benennung geschehen ist, ohne noch ihr Vermögen als praktische Vernunft nach ihren besonderen Principien in Untersuchung ziehen zu wollen. Jene geht alsdann bloß auf unser Vermögen, Dinge a priori zu erkennen, und beschäftigt |167.10| sich also nur mit dem =Erkenntnißvermögen= mit Ausschließung des Gefühls der Lust und Unlust und des Begehrungsvermögens; und unter den Erkenntnißvermögen mit dem =Verstande= nach seinen Principien a priori mit Ausschließung der =Urtheilskraft= und der =Vernunft= (als #IV# zum theoretischen Erkenntniß gleichfalls gehöriger Vermögen), weil es sich |167.15| in dem Fortgange findet, daß kein anderes Erkenntnißvermögen als der Verstand constitutive Erkenntnißprincipien a priori an die Hand geben kann. Die Kritik also, welche sie insgesammt nach dem Antheile, den jedes der anderen an dem baaren Besitz der Erkenntniß aus eigener Wurzel zu haben vorgeben möchte, sichtet, läßt nichts übrig, als was der =Verstand= |167.20| a priori als Gesetz für die Natur, als den Inbegriff von Erscheinungen (deren Form eben sowohl a priori gegeben ist), vorschreibt; verweiset aber alle andere reine Begriffe unter die Ideen, die für unser theoretisches Erkenntnißvermögen überschwenglich, dabei aber doch nicht etwa unnütz oder entbehrlich sind, sondern als regulative Principien dienen: theils die besorglichen |167.25| Anmaßungen des Verstandes, als ob er (indem er a priori die Bedingungen der Möglichkeit aller Dinge, die er erkennen kann, anzugeben vermag) dadurch auch die Möglichkeit aller Dinge überhaupt in diesen Gränzen beschlossen habe, zurück zu halten, theils um ihn selbst in der Betrachtung der Natur nach einem Princip der Vollständigkeit, wiewohl #V# er sie nie erreichen kann, zu leiten und dadurch die Endabsicht alles Erkenntnisses zu befördern. |168.5|
Es war also eigentlich der =Verstand=, der sein eigenes Gebiet und zwar im =Erkenntnißvermögen= hat, sofern er constitutive Erkenntnißprincipien a priori enthält, welcher durch die im Allgemeinen so benannte Kritik der reinen Vernunft gegen alle übrige Competenten in sicheren alleinigen Besitz gesetzt werden sollte. Eben so ist der =Vernunft=, welche |168.10| nirgend als lediglich in Ansehung des =Begehrungsvermögens= constitutive Principien a priori enthält, in der Kritik der praktischen Vernunft ihr Besitz angewiesen worden.
Ob nun die =Urtheilskraft=, die in der Ordnung unserer Erkenntnißvermögen zwischen dem Verstande und der Vernunft ein Mittelglied |168.15| ausmacht, auch für sich Principien a priori habe; ob diese constitutiv oder bloß regulativ sind (und also kein eigenes Gebiet beweisen), und ob sie dem Gefühle der Lust und Unlust, als dem Mittelgliede zwischen dem Erkenntnißvermögen und Begehrungsvermögen, (eben so wie der Verstand dem ersteren, die Vernunft aber dem letzteren a priori Gesetze vorschreiben) |168.20| #VI# a priori die Regel gebe: das ist es, womit sich gegenwärtige Kritik der Urtheilskraft beschäftigt.
Eine Kritik der reinen Vernunft, d. i. unseres Vermögens nach Principien a priori zu urtheilen, würde unvollständig sein, wenn die der Urtheilskraft, welche für sich als Erkenntnißvermögen darauf auch Anspruch |168.25| macht, nicht als ein besonderer Theil derselben abgehandelt würde; obgleich ihre Principien in einem System der reinen Philosophie keinen besonderen Theil zwischen der theoretischen und praktischen ausmachen dürfen, sondern im Nothfalle jedem von beiden gelegentlich angeschlossen werden können. Denn wenn ein solches System unter dem allgemeinen Namen |168.30| der Metaphysik einmal zu Stande kommen soll (welches ganz vollständig zu bewerkstelligen, möglich und für den Gebrauch der Vernunft in aller Beziehung höchst wichtig ist): so muß die Kritik den Boden zu diesem Gebäude vorher so tief, als die erste Grundlage des Vermögens von der Erfahrung unabhängiger Principien liegt, erforscht haben, damit |168.35| es nicht an irgend einem Theile sinke, welches den Einsturz des Ganzen unvermeidlich nach sich ziehen würde.
Man kann aber aus der Natur der Urtheilskraft (deren richtiger Gebrauch #VII# so nothwendig und allgemein erforderlich ist, daß daher unter dem Namen des gesunden Verstandes kein anderes, als eben dieses Vermögen gemeint wird) leicht abnehmen, daß es mit großen Schwierigkeiten begleitet sein müsse, ein eigentümliches Princip derselben auszufinden (denn |169.5| irgend eins muß sie a priori in sich enthalten, weil sie sonst nicht, als ein besonderes Erkenntnißvermögen, selbst der gemeinsten Kritik ausgesetzt sein würde), welches gleichwohl nicht aus Begriffen a priori abgeleitet sein muß; denn die gehören dem Verstande an, und die Urtheilskraft geht nur auf die Anwendung derselben. Sie soll also selbst einen Begriff angeben, |169.10| durch den eigentlich kein Ding erkannt wird, sondern der nur ihr selbst zur Regel dient, aber nicht zu einer objectiven, der sie ihr Urtheil anpassen kann, weil dazu wiederum eine andere Urtheilskraft erforderlich sein würde, um unterscheiden zu können, ob es der Fall der Regel sei oder nicht.